Alles nur Kinderkram!

 

Besondere Geschenke im Frühling!

 

Einzigartige Geschenke für

klitzekleine bis fast große

Menschen bestellen und die

Augen zum Strahlen bringen.

 

Viel Freude dabei!

 

Schürzen, Taschen, Kissen-

bezüge, Servietten oder

Shirts können leider zur Zeit

nicht mit Ihrem Wunsch-

text bedruckt werden –

bitte noch ein wenig Geduld!

Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign (AGB)

 Im folgenden Text sind der Kunde, der Auftraggeber und der Vertragspartner einfachheitshalber männlich – es mögen sich aber bitte alle weiteren Menschen ebenfalls angesprochen fühlen. Wenn Sie diese vereinfachten Formulierung stört, bitte ich dafür um Verzeihung.

 

1. Allgemeines

 

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge der Kunden von Marja Reher – mare grafikdesign, Hölderlinsallee 11, 22303 Hamburg (nachfolgend „Grafikerin“).

 

1.2 Die hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn die Grafikerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

 

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Grafikerin gültig.

 

2. Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte

 

2.1 Jeder der Grafikerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Grafikerin ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Grafikerin. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.

 

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

 

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Grafikerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die Grafikerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

 

2.4 Die Grafikerin räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

 

2.6 Die Grafikerin ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Grafikerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

 

2.7 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Grafikerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

 

3. Vergütung

 

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.

 

3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

 

3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Grafikerin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

 

4.1 Die Vergütung ist 14 Tage nach Rechnungsstellung, nach Ablieferung des Werkes, fällig und ohne Abzug zahlbar. Erfordert der Auftrag von der Grafikerin finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.

 

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

 

4.3 Bei Zahlungsverzug kann die Grafikerin Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

4.4 Für die Beauftragung kreativer Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten fallen in der Regel Gebühren der Künstlersozialkasse nach deren jeweils veröffentlichen Sätzen an. Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht. Die geleisteten Honorare sind der KSK vom Auftraggeber zu melden.

 

5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

 

5.1 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten, wenn nicht anders vereinbart, zwei Korrekturgänge. Jeder weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

 

5.2 Die Grafikerin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Grafikerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

 

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Grafikerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Grafikerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

 

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

6. Eigentum an Entwürfen und Daten

 

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

 

6.2 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Grafikdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

 

6.3 Hat die Grafikerin dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Grafikerin geändert werden.

 

6.4 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

 

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Grafikerin Korrekturmuster vorzulegen.

 

7.2 Die Produktionsüberwachung durch die Grafikerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Grafikerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

 

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Grafikerin unentgeltlich zwei einwandfreie Belegexemplare. Die Grafikerin ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

 

8. Haftung

 

8.1 Die Grafikerin haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihr überlassenen

Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Grafikerin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

 

8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Grafikerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Die Grafikerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

 

8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

 

8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Grafikerin.

 

8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Grafikerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

 

8.6 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt die Grafikerin keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann sie im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen.

 

8.7 Bei Fotoshootings geht die Grafikerin davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den Auftraggeber übertragen haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der Auftraggeber.

 

9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrags und Vorlagen

 

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

 

9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Grafikerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

 

9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Grafikerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Grafikerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

10. Vertragsauflösung

 

10.1 Bei Stornierung oder Abbruch von Aufträgen durch den Auftraggeber, sind bereits erbrachte Teilleistungen dem Auftragnehmer nach einem Stundensatz von 100,– € zzgl. USt. bzw. dem im Auftrag vereinbarten Stundensatz zu erstatten. Mit der Bezahlung dieser Aufwandspauschale erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte, nicht ausgeführte Entwürfe oder Konzepte sind unverzüglich an die Webdesignerin zurückzustellen.

 

10.2 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

11. Schlussbestimmungen

 

11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg.

 

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

Stand: 10/2020